Satzung Guggemusik Rhoirevoluzzer Mainz e. V.
-
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen: Guggemusik Rhoirevoluzzer Mainz
e.V.
- Sitz des Vereins ist Mainz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-
2 Vereinszweck und Aufgaben
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,
rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Förderung
der Musik, insbesondere der Guggenmusik zu dienen. Er verfolgt
damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabe-verordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht ins besondere durch das
regelmäßige, auch der Öffentlichkeit zugängliche, Angebot von
Veranstaltungen, insbesondere durch Fasnachtsumzüge, Besuch von
Guggenmusiktreffen und Veranstaltungen sowie regelmäßige
Proben.
- Der Verein besteht aus:
- Aktive Mitglieder: Dies sind natürliche Personen, die aktiv
am Spielbetrieb und am Vereinsgeschäftsleben teilnehmen; das
heißt, regelmäßig und aktiv an Proben und Auftritten
teilnehmen.
Des weiteren sämtliche Vorstandsmitglieder.
- Fördernde Mitglieder: Dies sind Mitglieder, die nicht am
Spielbetrieb oder am Vereinsgeschäftsleben teilnehmen. Die
gelegentliche Mithilfe bei Veranstaltungen, inaktive Teilnahme
bei Auftritten und Sponsoring zählt nicht dazu.
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die für die satzungsgemäßen Zwecke und
Aufgaben des Vereins eintreten. Aktive Mitglieder müssen
mindestens 16 Jahre alt sein, sofern ein Erziehungsberechtigter
nicht selbst aktiv dabei ist.
- Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen
Aufnahmeantrag, über welchen der Vorstand (zusammen mit den
Mitgliedern) entscheidet. Die Probezeit beträgt 4 Monate, diese
sind beitragsfrei. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der
Vorstand dem Antragssteller die Ablehnungsgründe mitteilen. Er
ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
- Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen
Erlaubnis des Erziehungsberechtigten, die dem Vorstand
vorgelegt werden muss.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich bei Aufnahme in den
Verein, dessen Interessen zu wahren und die Satzung und alle
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten, des weiteren
den Verein soweit wie möglich aktiv zu unterstützen,
insbesondere durch regelmäßiges Proben und Teilnahme an
Veranstaltungen.
- Jedes Mitglied ist angehalten die vom Verein geforderte
Disziplin und die Weisungen des 1. Vorsitzenden und bei
Auftritten des musikalischen Leiters zu wahren und
nachzukommen. Die Aufgaben des musikalischen Leiters regelt die
Geschäftsordnung
-
4 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit
- dem Tod des Mitgliedes
- dem freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt
erfolgt durch eine schriftliche Benachrichtigung an den
Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich. Der
Beitragsrest wird nicht zurückerstattet.
- Verlust der Rechtsfähigkeit der natürlichen Person.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- dem Verein durch eine erhebliche Verletzung seiner
satzungsmäßigen Verpflichtungen Nachteile bereitet hat;
- das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt;
- ein grobes, unfaires und beleidigendes Verhalten offenbart
und sich hieraus Nachteile für andere Mitglieder oder dem
Verein ergeben oder sein Verhalten den Vereinsfrieden stört;
- die Vereinssatzung und/oder die Anordnungen der
Vereinsorgane missachtet und dem Verein hierdurch ein Schaden
entsteht. Einem materiellen Schaden steht ein Ansehensverlust
insoweit gleich.
- Der Ausschluss hat schriftlich per Einschreiben oder
Empfangsbestätigung zu erfolgen. Mitglieder, die aufgrund des
Ausschlusses aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei
Ansprüche auf irgendwelche Rückerstattungen.
- Vor dem Mitgliedsausschluss erhält das Mitglied eine
mündliche oder schriftliche Ermahnung, bei wiederholtem
Missverhalten eine Abmahnung. Danach erfolgt auf Antrag eines
Vorstandsmitgliedes das Ausschlussverfahren. Eine Ermahnung
gilt für das ganze Vereinsjahr, eine Abmahnung ist zwei Jahre
gültig. Lässt sich das Mitglied in dieser Zeit nichts
zuschulden kommen, ist diese Abmahnung gegenstandslos.
- Bei schweren Verstößen kann auf Beschluss des Vorstands ein
Mitglied auch mit sofortiger Wirkung aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs
des Vereins auf bestehende Forderungen.
- Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch sämtliche
Ämter, die das Mitglied innerhalb des Vereins hatte.
- Gegen den Vereinsausschluss kann das Mitglied Einspruch
erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig
mit einfacher Mehrheit beschließt. Der Einspruch ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedsrechte
ruhen bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
Dieses Mitglied hat kein Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen
und das Tragen von Kleidern der Guggemusik Rhoirevoluzzer Mainz
e.V.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages
verpflichtet. Die Gebührenhöhe wird durch die
Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Entrichtung des Jahresbeitrages erfolgt ausschließlich
bargeldlos durch Bankeinzug.
- Jedes Mitglied ist aufgefordert, bei Fälligkeit des
Jahresbeitrages für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen.
Eventuell anfallende Rückbuchungskosten, mit denen die Bank den
Verein belastet, sind von dem Mitglied zu erstatten.
- In besonderen Lebenslagen kann auf Antrag die
Beitragszahlung eines Mitgliedes für maximal 1 Jahr vom
Vorstand ausgesetzt werden. Diese Regelung kann nur auf
schriftlichen Antrag an den Vorstand in Anspruch genommen
werden.
- Die Organe des Vereins sind:
- der Gesamtvorstand
- der geschäftsführende Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Gesamtvorstand
2.1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit dies nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen ist.
2.2. Der Gesamtvorstand besteht aus
- a) 1. Vorsitzender,
- b) 2. Vorsitzender
- c) Kassierer
- d) Schriftführer
- e) 1. Beisitzer
- f) 2. Beisitzer
- g) 3. Beisitzer
- Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die von dem
ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten
Vorsitzenden, einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschluß-fassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten
Vorsitzenden.
- Geschäftsführender Vorstand
- Im Sinne des §26 BGB besteht der geschäftsführende Vorstand
aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Kassenwart.
- Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Er führt die rechtsverbindlichen
Unterschriften des Vereins und vertritt ihn gegenüber den
Mitgliedern sowie nach außen. Je zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
- Ohne Beschränkung der Vertretungsbefugnisse des
geschäftsführenden Vorstands nach außen gilt im Innenverhältnis
zum Verein: Die Vornahme von Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über 250 Euro bedarf der vorherigen Zustimmung
durch den geschäftsführenden Vorstand.
- Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal
sollte eine ordentliche Mitglieder- versammlung, in der der
Jahresbericht und der Kassenbericht bekannt zu geben sind,
stattfinden. Sie wird von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen unter Angabe der vom erweiterten Vorstand
festgesetzten Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung auf der
Homepage des Vereins. In begründeten Ausnahmefällen werden
Einladungen in Briefform vom Schriftführer zugestellt. Jedes
Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der
Mitgliederversammlung beim ersten oder zweiten Vorsitzenden des
Vereins schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder-
versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Versammlung. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem ersten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden
einzuberufen, wenn nach seiner Ansicht das Interesse des
Vereins es erfordert oder mindestens 1/5 der Mitglieder oder
die Mehrheit der aktiven Mitglieder die schriftlich unter
Angabe des Grundes oder Zwecks verlangen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 16
Jahre eine Stimme, ebenso die Mitglieder des erweiterten
Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten
Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden
geleitet. Bei deren Verhinderung vom Kassenwart. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen
ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben
eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der
anwesenden wahlberechtigten Mitgliedern gewählt. Sie bleiben im
Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Durch die
Mitgliederversammlung wird ein Wahlleiter und 2 Wahlhelfer
bestimmt. Der Wahlleiter leitet die Wahl. Er gibt die
Ergebnisse bekannt und ist für die ordnungsgemäße Durchführung
verantwortlich.
- Die Wahlen erfolgen zeitversetzt auf 2 Jahre. Es werden
gewählt:
- Bei geraden Jahreszahlen Vorsitzender, Kassierer, 1.
Beisitzer. 3. Beisitzer, bei ungeraden Zahlen 2. Vorsitzender,
Schriftführer, 2. Beisitzer.
- In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei
Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Mittelverwendung zu
prüfen und einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht
auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die
Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten. Die Kassenprüfer werden rotierend ausgewechselt,
d.h. nach dem 2. Jahr des Vereinsbestehens wird ein
Kassenprüfer ausgewechselt, ein weiterer wird gewählt, im
nächsten Jahr wird dann der Amtsältere ausgewechelt, sodaß
immer ein ein „neuer“ zusammen mit einem „erprobter“ im Amt
ist.
-
9 Vorzeitiges Absetzen des Vorstandes
- Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschließen, dass dem Vorstand das Misstrauen ausgesprochen
wird.
- Der Misstrauensantrag ist zunächst mündlich zu begründen.
Eine schriftliche Begründung
- ist dem 1. Vorsitzenden spätestens 8 Tage nach der
Versammlung nachzureichen.
- Nach Erhalt der schriftlichen Begründung, spätestens jedoch
nach Ablauf eines Monats
- nach Ausspruch des Misstrauens, hat der 1. Vorsitzende
unverzüglich eine erneute Mitglieder- versammlung zum Zwecke
der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
- Die Formvorschriften und Ladungsfristen für die Einberufung
einer Mitgliederversammlung
- sind zu beachten.
- Bis zur Neuwahl üben die Vorstandsmitglieder ihre Ämter
weiter aus.
- Ihre Tätigkeit beschränkt sich jedoch auf die Fortführung
der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Die Änderung der Satzung kann nur der Mitgliederversammlung
mit zwei dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden. Der Antrag auf Änderung muss in der Tagesordnung
aufgenommen werden.
- Die Auflösung des Vereins muss von einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder bei einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abwicklung wird
vom Vorstand als Liquidator durchgeführt, falls die
Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
- Das Vereinsvermögen fällt an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Institution. Es muss für Zwecke der Bildung und Erziehung
verwendet werden.
Die Verarbeitung der dem Vorstand bekannt gegebenen Daten
(besonders Kontodaten) wird durch das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung
zulässig, wenn das BDSG sie erlaubt oder wenn der Betroffene
eingewilligt hat, z. B. durch die Einzugsermächtigung. Bei
einer Kündigung der Mitgliedschaft werden alle relevanten
gespeicherten Daten nach Rücksprache gelöscht.
Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 26.11.2007 in Kraft.